Arbeitslosengeld und Nebenjobs: Das ändert sich ab 2026

10/11/2025

Arbeitslosengeld und Nebenjobs: Das ändert sich ab 2026

Viele Arbeitnehmer:innen fragen sich:

Wie wirken sich Mehrfachbeschäftigungen und geringfügige Jobs auf das Arbeitslosengeld aus?

Ab 2026 gibt es wichtige Änderungen. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

 

1.) Mehrfachbeschäftigung – wirkt sich das auf das Arbeitslosengeld aus?

Ja. Das Arbeitslosengeld wird nach dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten Monate berechnet. Wer mehrere Jobs gleichzeitig hatte, kann dadurch ein höheres Arbeitslosengeld bekommen.

 

2.) Werden geringfügige Beschäftigungen berücksichtigt?

  • Bis 31. März 2024: Geringfügige Jobs waren nicht arbeitslosenversichert.
  • Seit 1. April 2024: Wer mehrere geringfügige Jobs hat und damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (2025: 551,10 € pro Monat), ist arbeitslosenversichert. Auch ein geringfügiger Job zusätzlich zu einer vollversicherten Beschäftigung fällt darunter.
  • Ab 1. Jänner 2026: Nur Personen mit mehreren geringfügigen Jobs über der Grenze sind arbeitslosenversichert. Ein einzelner geringfügiger Job neben einer Vollversicherung zählt dann nicht mehr.

 

3.) Darf man 2026 zum Arbeitslosengeld dazuverdienen?

Ab 2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst fast nicht mehr erlaubt. Ausnahmen gibt es nur in bestimmten Fällen:

  • Langzeitarbeitslose: Nach mindestens 12 Monaten Arbeitslosigkeit darf man einmalig bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
  • Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit Behinderung (≥50 %): Diese dürfen unbegrenzt geringfügig arbeiten.
  • Nach Krankheit/Reha: Wer mindestens 52 Wochen Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld bezogen hat, darf einmalig bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
  • Bestehender Nebenjob: Wenn die geringfügige Tätigkeit mindestens 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit neben einer vollversicherten Beschäftigung bestanden hat.

 

4.) Müssen Dienstverträge geändert werden?

Ja. Wer arbeitslos ist und keinen Anspruch auf eine Ausnahme hat, muss sein geringfügiges Dienstverhältnis spätestens bis 31. Jänner 2026 beenden. Sonst verliert man rückwirkend ab 1. Jänner 2026 den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Unser Tipp

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, bevor Sie eine geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld ausüben. Die neuen Regeln sind streng – falsche Entscheidungen können Geld kosten.

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